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§ 139 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 139 EG ZGB · Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei

1. Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.

2. Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen.

3. Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.

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