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§ 138 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vermarkung

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 138 EG ZGB · Vermarkung

1. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.

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