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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 138 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vermarkung
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
§ 138 EG ZGB · Vermarkung
1. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.