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§ 137 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Errichtung von Vermessungszeichen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 137 EG ZGB · Errichtung von Vermessungszeichen

1. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).

2. Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken.

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