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§ 136 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Winterweg

Nachbarrecht
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§ 136 EG ZGB · Winterweg

1. Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.

2. Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.

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