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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 135 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen
Nachbarrecht
§ 135 EG ZGB · Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen
1. Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden.
2. Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.