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§ 134 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze

Nachbarrecht
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§ 134 EG ZGB · Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze

1. Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume 4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.

2. Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind.

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