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§ 133 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung

Nachbarrecht
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§ 133 EG ZGB · Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung

1. Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch.

2. Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.

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