Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 132 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wald

Nachbarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 132 EG ZGB · Wald

1. Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.

2. Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten.

← § 131 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 133 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →