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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 132 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wald
Nachbarrecht
§ 132 EG ZGB · Wald
1. Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.
2. Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten.