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§ 130 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einfriedungen

Nachbarrecht
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§ 130 EG ZGB · Einfriedungen

1. Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden.

2. Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG).

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