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§ 129 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachbarliche Zutrittsrechte

Nachbarrecht
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§ 129 EG ZGB · Nachbarliche Zutrittsrechte

1. Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.

2. Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.

3. Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.

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