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§ 128 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grabungen und Bauten

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§ 128 EG ZGB · Grabungen und Bauten

1. In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 anzuwenden.

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