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§ 127 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Herrenloses Land

Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land
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§ 127 EG ZGB · Herrenloses Land

1. Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB).

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