§ 126 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zugehör
§ 126 EG ZGB · Zugehör
1. Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten
a. bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhandene Dünger;
b. bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.;
c. bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.
2. Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.