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§ 125 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bestandteile

Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land
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§ 125 EG ZGB · Bestandteile

1. Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten

a. bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben;

b. bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw.

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