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§ 124 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherheitsdirektion

Zuständigkeiten
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§ 124 EG ZGB · Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für

a. die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fundgegenständen (Art. 721 ZGB),

b. die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen (Art. 721 Abs. 2 ZGB),

c. die Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB),

d. die Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB),

e. die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB).

2. Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.

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