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§ 121 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gemeinderat

Zuständigkeiten
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§ 121 EG ZGB · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).

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