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§ 120 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton

Erbschaftsanfall an Gemeinwesen
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§ 120 EG ZGB · Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton

1. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50 % an den Kanton.

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