211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 119 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Schätzung von Grundstücken
Erbteilung
§ 119 EG ZGB · Schätzung von Grundstücken
1. Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB).
2. Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.