Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 118 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zerstückelungsverbot für Grundstücke

Erbteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 118 EG ZGB · Zerstückelungsverbot für Grundstücke

1. Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes.

← § 117 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 119 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →