211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 118 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zerstückelungsverbot für Grundstücke
Erbteilung
§ 118 EG ZGB · Zerstückelungsverbot für Grundstücke
1. Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes.