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§ 117 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Mitwirkung der Behörde

Erbteilung
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§ 117 EG ZGB · Mitwirkung der Behörde

1. Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn

a. eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist;

b. eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögensverwaltung bestellt zu haben;

c. * eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung verlangt.

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