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§ 116 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erwerb durch das Gemeinwesen

Öffentliches Inventar
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§ 116 EG ZGB · Erwerb durch das Gemeinwesen

1. Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB.

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