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§ 115 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fristverlängerung

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§ 115 EG ZGB · Fristverlängerung

1. Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute.

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