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§ 114 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechnungsruf

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§ 114 EG ZGB · Rechnungsruf

1. Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt.

2. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publikation.

3. Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.

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