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§ 113 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vermögensverwaltung

Öffentliches Inventar
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§ 113 EG ZGB · Vermögensverwaltung

1. Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen.

2. Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen.

3. Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen.

4. Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden.

5. Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

6. Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor.

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