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§ 112 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verfahren

Öffentliches Inventar
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§ 112 EG ZGB · Verfahren

1. Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen.

2. Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen.

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