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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 111 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen
Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
§ 111 EG ZGB · Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen
1. Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern.
2. Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen.