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§ 110 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inventar

Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
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§ 110 EG ZGB · Inventar

1. Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

2. Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.

3. Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag

a. einer Erbin oder eines Erben;

b. der Steuerbehörde;

c. einer ausserkantonalen Behörde.

4. Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie weitere Sachverständige bei.

5. Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.

6. Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.

7. Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet.

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