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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 109 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen
Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
§ 109 EG ZGB · Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen
1. Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn
a. eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
b. eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt;
c. die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen.
2. Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.