§ 108 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Todesmeldung
§ 108 EG ZGB · Todesmeldung
1. Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat.
2. Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.
3. Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich.