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§ 107 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 107 EG ZGB · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen.

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