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§ 106 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherheitsdirektion

Zuständigkeiten
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§ 106 EG ZGB · Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für

a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);

b. die Aufsicht über das Erbschaftswesen;

c. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen.

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