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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 106 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherheitsdirektion
Zuständigkeiten
§ 106 EG ZGB · Sicherheitsdirektion
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für
a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);
b. die Aufsicht über das Erbschaftswesen;
c. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen.