§ 105 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zivilrechtverwaltung
§ 105 EG ZGB · Zivilrechtverwaltung
1. Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für
a. das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 ZGB);
b. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters;
c. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB);
d. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB);
e. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551-554 ZGB);
f. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB);
g. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Art. 556-558 ZGB);
h. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB);
i. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB);
j. das öffentliche Inventar (Art. 580-584 ZGB);
k. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB);
l. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);
m. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes;
n. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);
o. die Mitwirkung bei der Teilung (Art. 609 ZGB);
p. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB);
q. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
r. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB);
s. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Art. 618 ZGB);
t. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
u. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
v. * die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB).