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§ 105 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zivilrechtverwaltung

Zuständigkeiten
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§ 105 EG ZGB · Zivilrechtverwaltung

1. Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für

a. das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 ZGB);

b. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters;

c. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB);

d. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB);

e. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551-554 ZGB);

f. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB);

g. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Art. 556-558 ZGB);

h. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB);

i. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB);

j. das öffentliche Inventar (Art. 580-584 ZGB);

k. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB);

l. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);

m. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes;

n. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);

o. die Mitwirkung bei der Teilung (Art. 609 ZGB);

p. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB);

q. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB);

r. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB);

s. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Art. 618 ZGB);

t. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);

u. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);

v. * die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB).

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