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§ 104 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gemeinderat

Zuständigkeiten
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§ 104 EG ZGB · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für

a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);

b. die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB).

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