211.91
FuV
CH-BL
§ 9a Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Fundsachen in privaten Gebäuden oder Anstalten
§ 9a Vo FuV · Fundsachen in privaten Gebäuden oder Anstalten
1. Fundsachen, die in privaten Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer verwahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt.
2. Private Anstalten und Institutionen können dem Fundbüro die Fundsachen zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
3. Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit den privaten Anstalten und Institutionen Leistungsvereinbarungen ab.
4. Der Erlös verfällt der Staatskasse.