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211.91 FuV CH-BL

§ 8 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Fundsachen in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten

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§ 8 Vo FuV · Fundsachen in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten

1. Fundsachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer verwahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt.

2. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten können diese Fundsachen unter Vorbehalt von Absatz 3 dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung übergeben werden.

2bis. Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit der Hausherrin bzw. dem Hausherrn oder der Nutzerin bzw. dem Nutzer der öffentlichen Gebäude oder Anstalten eine Leistungsvereinbarung ab.

3. Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die Hausherrin oder den Hausherr bzw. die Nutzerin oder den Nutzer entsorgt.

4. Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.

5. Der Erlös verfällt der Staatskasse.

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