211.91
FuV
CH-BL
§ 7a Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft
§ 7a Vo FuV · Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft
1. Sachen verdächtiger Herkunft, welche die Polizei Basel-Landschaft nicht einem Strafverfahren zuordnen kann, leitet sie an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.
2. Sachen unbekannter Herkunft, die verwertbar sind, leitet die Polizei Basel-Landschaft an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.
3. Der Verwertungsdienst erfasst diese Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
4. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die Sachen verwertet oder entsorgt.
5. Der Erlös verfällt der Staatskasse.