Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.91 FuV CH-BL

§ 7a Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7a Vo FuV · Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft

1. Sachen verdächtiger Herkunft, welche die Polizei Basel-Landschaft nicht einem Strafverfahren zuordnen kann, leitet sie an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.

2. Sachen unbekannter Herkunft, die verwertbar sind, leitet die Polizei Basel-Landschaft an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.

3. Der Verwertungsdienst erfasst diese Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.

4. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die Sachen verwertet oder entsorgt.

5. Der Erlös verfällt der Staatskasse.

← § 7 Vo FuV Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Zuständigkeiten § 8 Vo FuV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →