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211.91 FuV CH-BL

§ 7 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Herrenlose Fahrzeuge

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§ 7 Vo FuV · Herrenlose Fahrzeuge

1. Herrenlose Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden durch die Polizei Basel-Landschaft bzw. durch die Gemeindepolizei eingesammelt und dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben.

1bis. Der Verwertungsdienst erfasst die herrenlosen Fahrzeuge in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.

2. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, sofern sich keine Eigentümerin oder kein Eigentümer meldet.

3. Der Erlös verfällt der Staatskasse.

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