211.91
FuV
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Herrenlose Fahrzeuge
§ 7 Vo FuV · Herrenlose Fahrzeuge
1. Herrenlose Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden durch die Polizei Basel-Landschaft bzw. durch die Gemeindepolizei eingesammelt und dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
1bis. Der Verwertungsdienst erfasst die herrenlosen Fahrzeuge in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, sofern sich keine Eigentümerin oder kein Eigentümer meldet.
3. Der Erlös verfällt der Staatskasse.