Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.91 FuV CH-BL

§ 6 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Fundsachen auf öffentlichem Boden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vo FuV · Fundsachen auf öffentlichem Boden

1. Fundsachen, die auf öffentlichem Boden verloren gehen, werden bei jedem Polizeiposten entgegengenommen.

2. Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die Fundanzeige und die Verlustanzeige in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.

2bis. Die Polizei Basel-Landschaft ist während 14 Tagen nach Entgegennahme der Fundsache Ansprechstelle. Sie händigt der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Fundsache aus.

3. Die Polizei Basel-Landschaft übergibt nach Ablauf von 14 Tagen unter Vorbehalt von Absatz 4 die Fundsachen dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung.

4. Offensichtlich wertlose oder defekte Fundsachen entsorgt die Polizei.

← § 5 Vo FuV Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Zuständigkeiten § 7 Vo FuV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →