211.91
FuV
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Fundsachen auf öffentlichem Boden
§ 6 Vo FuV · Fundsachen auf öffentlichem Boden
1. Fundsachen, die auf öffentlichem Boden verloren gehen, werden bei jedem Polizeiposten entgegengenommen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die Fundanzeige und die Verlustanzeige in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2bis. Die Polizei Basel-Landschaft ist während 14 Tagen nach Entgegennahme der Fundsache Ansprechstelle. Sie händigt der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Fundsache aus.
3. Die Polizei Basel-Landschaft übergibt nach Ablauf von 14 Tagen unter Vorbehalt von Absatz 4 die Fundsachen dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung.
4. Offensichtlich wertlose oder defekte Fundsachen entsorgt die Polizei.