§ 5 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Gebühren
§ 5 Vo FuV · Gebühren
1. Im Fundwesen hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Finderin oder der Finder bei Aushändigung der Fundsache an sie oder ihn folgende Gebühren zu entrichten
a. * Kleingegenstände von geringem Wert: kostenlos;
b. * übrige Gegenstände: CHF 20-100.- je nach Aufwand für Lagerung und Bewirtschaftung;
c. Gegenstände mit mehr als 100 kg Gewicht oder mehr als 1 m³ Volumen oder mit aufwändiger Lagerung: Zeitaufwand nach Stundenansatz gemäss Absatz 4.
2. Für die Verwahrung von sichergestellten, beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern werden folgende Gebühren erhoben
a. Zeitaufwand nach Stundenansatz gemäss Absatz 4;
b. * für Autos: gedeckter Abstellplatz CHF 150.- pro Monat;
bbis. * für Motorräder: CHF 60.- pro Monat;
c. * Lagerraum Kategorie A (Standardlagerraum, beheizt)
1. * für Gegenstände bis 100 cm³ (Grundfläche rund 10 cm²): CHF 1.- pro Monat;
2. * für Gegenstände bis 600 cm³ (Grundfläche rund 25 cm²): CHF 2.50 pro Monat;
3. * für Gegenstände bis 2500 cm³ (Grundfläche 50 cm²) CHF 5.- pro Monat;
d. * Lagerraum Kategorie B (Lagerhalle, unbeheizt): CHF 15.- pro m³ pro Monat.
2bis. Angebrochene Monate sind tageweise zu verrechnen.
2ter. Für die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen ist die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anwendbar.
3. Für die Verwertung und Verwaltung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Fahrnisgegenstände, Grundstücke und Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert, sowie für die Aushändigung und den Transport von sichergestellten, beschlagnahmten und eingezogenen Gütern wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand und der zurückgelegten Distanz erhoben. Der Stundenansatz richtet sich nach Abs. 4. Die Distanz wird mit CHF 0.70 pro Kilometer berechnet.
3bis. Für die Abholung und sofortige Vernichtung von beschlagnahmten und eingezogenen Gütern wird eine Pauschale von CHF 80.- erhoben. Einfach zu vernichtende Gegenstände, für welche kein separater Abholaufwand entsteht, werden kostenlos vernichtet.
3ter. Für die Vernichtung von Kleingegenständen werden folgende Gebühren pro Stück erhoben
a. bis 100 cm³ (Grundfläche rund 10 cm²): CHF 5.-;
b. bis 600 cm³ (Grundfläche rund 25 cm²): CHF 10.-;
c. bis 2500 cm³ (Grundfläche rund 50 cm²): CHF 50.-.
4. Die Stundenansätze betragen für
a. * die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter CHF 130.-;
b. * die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter CHF 90.-;
c. * ...
4bis. Werden mehrere Gegenstände zusammen transportiert bzw. verwertet, werden die Kosten für Transport bzw. Verwertung anteilmässig verrechnet.
5. Für die Verwahrung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen ist Absatz 2 anwendbar.
6. Auslagen wie externe Verwahrung, Abklärungen, Expertisen oder andere Beanspruchung Externer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird gegebenenfalls zusätzlich erhoben.