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211.91 FuV CH-BL

§ 4 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verbotene Rechtsgeschäfte

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§ 4 Vo FuV · Verbotene Rechtsgeschäfte

1. Der freihändige Verkauf von Gütern an Mitarbeitende, die der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt sind, ist untersagt.

2. Dem Personal des Fundbüros und des Verwertungsdienstes ist der freihändige Erwerb von Gütern sowohl für sich selbst als auch für Dritte untersagt.

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