211.91
FuV
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwertung und Entsorgung
§ 3 Vo FuV · Verwertung und Entsorgung
1. Es ist die Verwertungsart zu wählen, die den besten Erlös ermöglicht.
2. Verwertungsarten sind
a. die öffentliche Versteigerung,
b. der freihändige Verkauf,
c. die Internet-Versteigerung,
d. die Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen.
e. * der Verkauf zu festen Preisen im hauseigenen Laden des Fundbüros und Verwertungsdienstes.
3. Nicht verwertbare Sachen sind sach- und umweltgerecht zu entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
4. Gegenstände, die durch die berechtigten Personen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden, können verwertet oder entsorgt werden.
5. Für die Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anwendbar.