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211.91 FuV CH-BL

§ 2 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Gemeinsame Datenbank der beteiligten Behörden

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§ 2 Vo FuV · Gemeinsame Datenbank der beteiligten Behörden

1. Die Direktionen und deren Dienststellen erfassen die Fundsachen in einer gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese dem Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst zur Aufbewahrung und Verwertung übergeben.

2. Die Direktionen und deren Dienststellen erfassen die sichergestellten und beschlagnahmten Güter in der gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese im Untersuchungsverfahren der nachfolgenden Behörde oder dem Verwertungsdienst übergeben.

2bis. Der Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst ist gesamtverantwortlich für den Informationsbestand der gemeinsamen Datenbank und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Er vergibt die Berechtigung zur Erfassung von Fundsachen, sichergestellten und beschlagnahmten Gütern in der gemeinsamen Datenbank an interne Dienststellen auf Anfrage.

3. Die beteiligten Behörden sind befugt, einander die mit Verwahrung und Verwertung der Güter in Verbindung stehenden Personendaten bekannt zu geben, soweit es für die Verwahrung und Verwertung erforderlich ist.

4. Fundbüro und Verwertungsdienst bearbeiten die Geschäftsfälle betreffend Verwahrung und Verwertung der übergebenen Güter in der gemeinsamen Datenbank.

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