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211.91 FuV CH-BL

§ 17 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen

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§ 17 Vo FuV · Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen

1. Die sich bei Inkrafttreten der Verordnung auf den Statthalterämtern befindlichen Fundsachen werden auf einer Liste erfasst und dem Verwertungsdienst zur weiteren Verfügung übergeben.

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