211.91
FuV
CH-BL
§ 17 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen
§ 17 Vo FuV · Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen
1. Die sich bei Inkrafttreten der Verordnung auf den Statthalterämtern befindlichen Fundsachen werden auf einer Liste erfasst und dem Verwertungsdienst zur weiteren Verfügung übergeben.