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211.91 FuV CH-BL

§ 14b Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwertung für Gerichte und Direktionen

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§ 14b Vo FuV · Verwertung für Gerichte und Direktionen

1. In den Fällen von § 1 Absatz 1 Buchstaben f und g verwahrt bzw. verwertet der Verwertungsdienst die Sachen gemäss Anordnung bzw. Auftrag dieser Stellen.

2. Die Gebühren richten sich nach § 5 Absätze 2 bis 4.

3. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Auslagen und Gebühren diesen Stellen ausgehändigt.

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