211.91
FuV
CH-BL
§ 14b Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwertung für Gerichte und Direktionen
§ 14b Vo FuV · Verwertung für Gerichte und Direktionen
1. In den Fällen von § 1 Absatz 1 Buchstaben f und g verwahrt bzw. verwertet der Verwertungsdienst die Sachen gemäss Anordnung bzw. Auftrag dieser Stellen.
2. Die Gebühren richten sich nach § 5 Absätze 2 bis 4.
3. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Auslagen und Gebühren diesen Stellen ausgehändigt.