§ 14 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern
§ 14 Vo FuV · Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern
1. Die Verfahrensleitung erfasst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2. Die Verfahrensleitung übergibt dem Verwertungsdienst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zur Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
3. Beschlagnahmte und eingezogene Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Verfahrensleitung vereinnahmt. Beschlagnahmte und eingezogene Betäubungsmittel, Waffen und Waffenbestandteile, Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, gefährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismittel werden im Auftrag der Verfahrensleitung durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und entsorgt.
4. Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft.
5. Über die Verwertung und Herausgabe der beschlagnahmten oder eingezogenen Güter entscheidet die Verfahrensleitung.
6. Droht die Zerstörung oder die erhebliche Entwertung der beschlagnahmten oder eingezogenen Güter oder ist die Verjährungsfrist abgelaufen, werden sie mit Genehmigung der Verfahrensleitung verwertet.
7. Wird der Verwahrungsauftrag von der Verfahrensleitung aufgehoben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die beschlagnahmten oder eingezogenen Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtigten Person aus.
8. Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung ausgehändigt, die über die Herausgabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.
9. Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung in Rechnung gestellt.