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211.91 FuV CH-BL

§ 13 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen

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§ 13 Vo FuV · Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen

1. Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die sichergestellten Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.

2. Die Polizei Basel-Landschaft übergibt dem Verwertungsdienst unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 die sichergestellten Sachen zur Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.

3. Sichergestellte Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Polizei Basel-Landschaft vereinnahmt. Sichergestellte Betäubungsmittel, Waffen und Waffenbestandteile, pyrotechnische Gegenstände, Sprengstoffe, gefährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismittel werden durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und vernichtet.

4. Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft.

5. Über die Verwertung, Entsorgung und Herausgabe der sichergestellten Sachen entscheidet die Polizei Basel-Landschaft.

6. Wenn die sichergestellte Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Verwertungsdienst mit Genehmigung der Polizei Basel-Landschaft die Sachen verwerten.

7. Wird der Verwahrungsauftrag durch die Polizei Basel-Landschaft aufgehoben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die sicherstellten Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtigten Person aus.

8. Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft ausgehändigt, die über die Herausgabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.

9. Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt.

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