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211.91 FuV CH-BL

§ 12 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen

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§ 12 Vo FuV · Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen

1. Das Betreibungs- und das Konkursamt erfassen die Fahrnis, welche sie dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben, in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.

2. Das Betreibungs- und das Konkursamt übergeben dem Verwertungsdienst die Fahrnis zur Verwahrung und Verwertung.

3. Über Verwahrung und Verwertung entscheiden das Betreibungs- und das Konkursamt.

4. Wird der Verwahrungsauftrag vom Betreibungs- und Konkursamt zurückgezogen, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die Fahrnis nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der Schuldnerin oder dem Schuldner aus.

5. Nach Durchführung der Verwertung erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt den Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt aus.

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