§ 11 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Herausgabe der Fundsache an Finderin oder Finder, Verwertung
§ 11 Vo FuV · Herausgabe der Fundsache an Finderin oder Finder, Verwertung
1. Meldet sich keine Ansprecherin oder kein Ansprecher nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung, wird die Fundsache der Finderin oder dem Finder ausgehändigt.
2. Die Finderin oder der Finder wird verpflichtet, den Fundgegenstand der Eigentümerin oder dem Eigentümer während weiterer 4 Jahre zur Verfügung zu halten. Will sie oder er diese Verpflichtung nicht eingehen oder meldet sie oder er sich nicht, wird die Fundsache verwertet.
2 bis. Die Finderin oder der Finder, die oder der nach Ablauf eines Jahres den Fundgegenstand nicht übernimmt, ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie oder er dadurch auf den Fundgegenstand oder aber den Verwertungserlös verzichtet.
3. Erfordert die Fundsache einen kostspieligen Unterhalt oder ist sie raschem Verderben ausgesetzt, wird sie mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion vorzeitig verwertet.
4. Meldet sich innert weiterer 4 Jahre nach der Verwertung eine Person, die den Nachweis für ihren Anspruch erbringt, wird dieser der Erlös nach Abzug des Finderlohns und der Auslagen der Finderin oder des Finders sowie der Gebühren und Auslagen ausgehändigt.
5. ...
6. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bekanntmachung oder Anzeige an die Eigentümerin oder den Eigentümer verfällt der Erlös der Staatskasse.
7. Nicht verwertbare Fundsachen, die weder der Finderin oder dem Finder noch der Ansprecherin oder dem Ansprecher ausgehändigt werden können, werden entsorgt.