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211.91 FuV CH-BL

§ 10 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Herausgabe der Fundsache an Eigentümerin oder Eigentümer

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§ 10 Vo FuV · Herausgabe der Fundsache an Eigentümerin oder Eigentümer

1. Das Fundbüro veröffentlicht die Fundsachen im Internet in anonymisierter Form. ...

2. Wer eine Fundsache als Eigentümerin oder Eigentümer beansprucht, hat sich beim Fundbüro durch eine genaue Beschreibung der Sache und der Umstände des Verlustes auszuweisen.

3. Ist der Nachweis gemäss Absatz 2 erbracht, wird die Fundsache der Ansprecherin oder dem Ansprecher ausgehändigt, nachdem diese oder dieser den Finderlohn von in der Regel 10% des Wertes der Fundsache, die Auslagen sowie die Gebühren ersetzt hat.

3bis. Wird der Finderlohn nicht abgeholt, verfällt dieser nach Ablauf von 5 Jahren der Staatskasse.

4. Erachtet das Fundbüro den Nachweis gemäss Absatz 2 für nicht erbracht, erlässt es eine Verfügung.

5. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Fundbüro bekannt, hat sie oder er die Fundsache innert 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung innert dieser Frist wird die Fundsache verwertet.

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