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211.91 FuV CH-BL

§ 1 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Zuständigkeiten

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§ 1 Vo FuV · Zuständigkeiten

1. Beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist der Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst zuständig für

a. die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen;

b. die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen im Auftrag der Betreibungs- und Konkursämter;

c. * die Verwahrung und Verwertung von sichergestellten Sachen gemäss Polizeigesetz im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft;

d. * die Verwahrung, Verwaltung und Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen Fahrnisgegenständen, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung im Auftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft und Gerichte (kurz: Verfahrensleitung);

e. die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Güter.

f. * die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis für die zivil- und verwaltungsgerichtlichen Behörden sowie für die Behörde für den Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;

g. * die Verwertung von Fahrnis für die Direktionen und deren Dienststellen.

h. * die Verwaltung und Verwertung von Fahrnis, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken im Auftrag ausserkantonaler staatlicher Stellen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet die Meldestelle für verlorene Tiere.

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