§ 1 Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (Vo FuV) - Zuständigkeiten
§ 1 Vo FuV · Zuständigkeiten
1. Beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist der Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst zuständig für
a. die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen;
b. die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen im Auftrag der Betreibungs- und Konkursämter;
c. * die Verwahrung und Verwertung von sichergestellten Sachen gemäss Polizeigesetz im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft;
d. * die Verwahrung, Verwaltung und Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen Fahrnisgegenständen, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung im Auftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft und Gerichte (kurz: Verfahrensleitung);
e. die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Güter.
f. * die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis für die zivil- und verwaltungsgerichtlichen Behörden sowie für die Behörde für den Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;
g. * die Verwertung von Fahrnis für die Direktionen und deren Dienststellen.
h. * die Verwaltung und Verwertung von Fahrnis, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken im Auftrag ausserkantonaler staatlicher Stellen.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet die Meldestelle für verlorene Tiere.